Club 7 - Die Satzung  

 

 

Satzung des CLUB 7 Verein für Schießsport e.V, Darmstadt

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen "Club 7 Verein für Schießsport e.V." Er hat seinen Sitz in Darmstadt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsports mit Kugel- und Schrotwaffen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.

§ 3 Mittel des Vereins

Die notwendigen Mittel des Vereins werden vereinnahmt durch a) Mitgliedsbeiträge, b) Spenden und Stiftungen jeglicher Art. Die Einnahmen des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar Vereinszwecken. Jede auf wirtschaftliche Gewinnerzielung gerichtete Verwendung der Mittel ist unzulässig. Den Vorstands- und sonstigen Mitgliedern des Vereins stehen keinerlei Ansprüche auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens oder auf das Vereinsvermögen selbst zu. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Sonstige Vorteile dürfen ihnen oder dem Vorstand nicht zugewendet werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede volljährige Person werden. Minderjährige Personen bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


Ein- und Austritt sind durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber auszusprechen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand entgültig. Will der Vorstand eine Aufnahme ablehnen, so hat er darüber einen Beschluss herbeizuführen. Der Austritt kann mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnungen nach Ablauf des dritten Monats nicht bezahlt oder wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeiträge


Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für ein Jahr festgesetzt wird. Hat eine Neufestsetzung noch nicht stattgefunden, so ist jeweils der Betrag des Vorjahres weiter zu zahlen.

§ 7 Vorstand

Die Führung des gesamten Vereinsgeschäftes obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3. Rechnungsführer Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Der Verein kann vom 1. Vorsitzenden allein und von dem 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Rechnungsführer vertreten werden. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Rechnungsführer. Bei den Wahlen zum Vorstand sind diejenigen als gewählt zu betrachten, welche die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Stichwahl. Die Wahl hat geheim und mittels Stimmzetteln zu erfolgen, wenn nur ein Mitglied dies beantragt.

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Monat des Geschäftsjahres statt. Die Einladung hierzu ergeht schriftlich durch den Vorstand durch Mitteilung der Tagesordnung; sie muss spätestens 10 Tage zuvor unter der bekannten Anschrift der Mitglieder zur Post gegeben werden. Anträge zu dieser Mitgliederversammlung seitens einzelner Mitglieder müssen dem Vorsitzenden mit Begründung 5 Tage vor der Mitgliederversammlung per Einschreiben zugeleitet werden. Regelmäßige Gegenstände der Jahreshauptversammlung sind: a) Rechenschaftsbericht zu erstatten durch den Vorsitzenden, über das abgelaufene Geschäftsjahr b) Kassenbericht des Rechnungsführers c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahl des Vorstandes in jedem dritten Geschäftsjahr. Die Berufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand und zwar wenn dieser es für notwendig erachtet und wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder die Berufung schriftlich unter Abgabe des Zweckes beantragen, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Versammlung muss diesem Fall binnen eines Monats nach Eingang des Antrages bei dem Vorstand, stattfinden. Die Tagesordnung ist spätestens 10 Tage zuvor allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Abstimmenden gefasst; bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang als Stichwahl. Bei Stimmengleichheit auch nach diesem Wahlgang entscheidet der Vorsitzende. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem zum Schriftführer bestimmten Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstandssitzungen

Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er beruft den Vorstand, sooft er die Einberufung nach Lage der Geschäfte für erforderlich hält, ein. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Vorsitzende hat den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Entschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist von dem zum Schriftführer bestimmten Mitglied eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1973.

§ 11 Satzungsänderungen

Abänderungen der Satzung können nur mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und seiner Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind, beschlossen werden. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen 14 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 8 Tagen, eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, die voll beschlussfähig ist. Die Einladung zu dieser zweiten Versammlung muss den Hinweis auf vorstehende Bestimmungen enthalten. Zu einem die Auflösung aussprechenden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, soll zwei Liquidatoren bestellen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen etwa vorhandenes Vermögen, soweit es nicht verbrauchte Beitragsanteile übersteigt und soweit nicht sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen sind, als Spende dem Deutschen Roten Kreuz zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.

§ 13

Vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 21. Oktober 1992 in Kraft. Ihre Beschlussfassung erfolgte auf der Gründungsversammlung des Vereins am 21. Oktober 1972.